04. April 2017

Ballermann versus Ballenberg

#Bewilligungswesen #Lärm #öffentlicher Raum

Gastkommentar von Kerstin Wenk in der bz von heute zum Leben in der Stadt

Partymeile gegen Schlafstadt. So führt Oswald Inglin, Bewohner der Basler Innenstadt, die Diskussion, wenn es um die Umsetzung der Mischzone in der Innenstadt geht. Seinesgleichen nennt er dann auch liebevoll «Stadtbildgärtner», welche mit ihrer Präsenz und der Pflege ihrer Liegenschaft unsere Altstadt zu jener machen, die sie heute ist.

Wir, also die Leute von Kulturstadt jetzt, aber auch der Wirteverband und der Gewerbeverband gehören offenbar zu den Partygängern, die grölen, Bier saufen und bis in die frühen Morgenstunden um die Häuser ziehen, in die Hauseingänge kotzen und am Morgen ausschlafen können.

Dieses Bild ist doch allzu einseitig. Das Thema sachlich und seriös zu diskutieren, ist eben nicht ganz einfach – versuchen wir es trotzdem: Die Lärmschutz-Verordnung des Bundes will die Bevölkerung und Umwelt vor übermässiger Lärmbelastung schützen. Dieser Schutz kann aber nicht in allen Gebieten gleich streng sein. Der Lärmempfindlichkeitsstufenplan (LESP) legt deshalb fest, welches Mass an Lärmimmissionen an welchen Orten erlaubt ist. Je höher die Lärmempfindlichkeitsstufe, desto höher sind die zulässigen Lärmimmissionen.

Gemäss Bundesrecht ist die Innenstadt eine klassische Mischzone, wo Menschen leben, arbeiten und ausgehen. Für solche Zonen ist die sogenannte Lärmempfindlichkeitsstufe (LES) III vorgesehen. LES II betrifft derweil reine Wohnzonen.

Trotzdem hat man Teile des Basler Stadtzentrums 2003 in LES II eingeteilt. Die kleinräumige Umsetzung in Basel («Flickenteppich») sorgte dafür, dass viele Innenstadt-Betriebe in der LES III de facto jene überstrengen Anforderungen erfüllen mussten, die in der LES II gelten. Mit der Korrektur auf die vom Bundesrecht vorgesehene LES III in der Innenstadt soll dieser Missstand nun behoben werden.

Laut Regierungsrat sollte die LES keinen direkten Einfluss auf die Betriebszeiten der Boulevardgastronomie haben. Tatsächlich bezieht sich das Bundesrecht nur auf Lärm aus ortsfesten Anlagen. Dazu gehören Strassenverkehrslärm, Eisenbahnlärm, Lärm von Flugplätzen, Industrie- oder Gewerbelärm. Es geht also in erster Linie eben nicht um den Partylärm oder – anders ausgedrückt – um den sogenannten Gastro-Sekundärlärm. Die Praxis des Kantons spricht hier aber seit Jahren eine andere Sprache. In der Rheingasse sind mit Verweis auf die LES die Betriebszeiten von Restaurants je nach Trottoir unterschiedlich lange bewilligt. Die Grenzen verlaufen durch einzelne Betriebe hindurch. Hier tut eine Vereinheitlichung bitter Not – und zwar ohne, dass durch diese die Lärmbelastung insgesamt ansteigen würde. LES III sieht keine intensiven Belastungen vor und schützt sowohl die Anliegen der Betriebe als auch der Anwohnenden. Zehntausende von Leuten wohnen denn auch bereits ohne nennenswerte Probleme in der LES III.

Begegnung in unseren urbanen Zentren ist ein Grundelement unserer Öffentlichkeit, entsprechende Möglichkeiten machen eine Stadt aus. Es kann nicht sein, dass Teile des Zentrums zu reinen Wohnzonen deklariert werden. Zumal leere Strassen und Plätze Unsicherheit schaffen. Weiter beschränkt sich eine schlaue liberale Rahmengebung auf Vorgaben, die bei Bedarf verschärft werden können, und setzt nicht auf restriktive Standards, die unnötige Einschränkungen zementieren. Was mit dieser Motion gefordert wird, ist also kein Ballermann und auch keine Partymeile, sondern einfach eine kantonale Umsetzung gemäss Bundesrecht. Ein einheitlicher LESP in der Innenstadt schafft Klarheit für Verursacher und für Lärmbetroffene. Für Partygänger und Stadtgärtner. Für unser Gewerbe und unsere schöne Innenstadt.